|
|
Allgemeine
Geschäfts- und Lieferbedingungen der windata GmbH & Co.KG
1. Geltung der Bedingungen
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
gelten für alle Lieferungen und Leistungen der windata GmbH & Co.KG,
auch für Folgegeschäfte, und haben Vorrang vor Geschäfts-, Liefer-,
Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Kunden/Vertragspartners. Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote der WINDATA GMBH & CO.KG erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Im kaufmännischen Rechtsverkehr wird Gegenbestätigungen des
Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen hiermit widersprochen; dies gilt auch für den Fall,
dass diese durch Bestätigungsschreiben übermittelt werden. Weitere
Vereinbarungen sind nicht getroffen und mündliche Zusagen sind nicht
abgegeben worden. Alle Vereinbarungen und mündlichen Nebenabreden, die
zwischen der WINDATA GMBH & CO.KG und dem Vertragspartner zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Übrigen
schriftlich niederzulegen.
2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der WINDATA GMBH & CO.KG sind bis zur Annahme durch den
Vertragspartner freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss
erfolgt mit Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Leistung.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
bzw. –spezifikationen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
3. Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich die WINDATA GMBH & CO.KG an
die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 10 Tage ab deren Datum
gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der WINDATA GMBH
& CO.KG genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab
Lager Kißlegg ohne Verpackung. Die WINDATA GMBH & CO.KG behält sich im
Falle eines Kalkulationsirrtums das Recht zur Nachberechnung vor.
Forderungen der WINDATA GMBH & CO.KG werden grundsätzlich in EURO
geschuldet. Kosten (z.B. Bankgebühren und –spesen) zur Konvertierung von
Drittwährungen in EURO gehen zu Lasten des Kunden/Vertragspartners.
4. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die der WINDATA GMBH & CO.KG die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik,
behördliche Anordnungen, Witterungsbedingungen usw., auch wenn sie bei
den Lieferanten oder deren Unterlieferanten der WINDATA GMBH & CO.KG
eintreten berechtigen diese, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von maximal zwei
Wochen hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger
als sechs Wochen dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener
Nachfristsetzung von zwei Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände
kann sich die WINDATA GMBH & CO.KG nur berufen, wenn sie den
Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt hat. Sofern die WINDATA GMBH
& CO.KG die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine
zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede
vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit seitens der WINDATA
GMBH & CO.KG. Bei allen Lieferungen und (Werk-) Leistungen, insbesondere
Installation, Aufstellungs- und Anschlussarbeiten, Wartung und andere
Serviceleistungen ist der Vertragspartner verpflichtet, rechtzeitig
geeignete Räumlichkeiten, die mit einer notwendigen technischen
Einrichtung, insbesondere erforderlichen Stromquellen bereitzustellen
und während der vereinbarten Leistungszeit in funktionsfähigem Zustand
zu erhalten. Verzögerungen der Inbetriebnahme der Lieferungen der
WINDATA GMBH & CO.KG aufgrund der fehlenden vorgenannten dem
Vertragspartner obliegenden Betriebsbereitschaft hat die WINDATA GMBH &
CO.KG nicht zu vertreten. Die Einhaltung der Liefer- und
Leistungsverpflichtungen der WINDATA GMBH & CO.KG setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners
voraus. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist die WINDATA
GMBH & CO.KG berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu
verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Vertragspartner über.
5. Gefahrübergang/Transport
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager der WINDATA GMBH & CO.KG verlassen hat. Falls der
Versand der WINDATA GMBH & CO.KG ohne Verschulden unmöglich wird, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Vertragspartner über. Eine Transportversicherung wird die WINDATA GMBH &
CO.KG nur auf besondere schriftliche Anweisung auf Rechnung des
Vertragspartners abschließen.
6. Mängelhaftung/Gewährleistung
Angaben in Prospekten, im Internetangebot der WINDATA GMBH & CO.KG
oder in sonstigen Unterlagen dienen lediglich der Produktbeschreibung
und stellen keine Zusicherungen im Sinne von § 459 BGB dar. Zugesicherte
Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart und als solche
gekennzeichnet werden.
Die WINDATA GMBH & CO.KG bietet Gewähr dafür, dass die Produkte frei von
Fabrikations-, Material- und Werkmängeln sind; die Gewährleistungszeit
beträgt im kaufmännischen Rechtsverkehr 12 Monate und für Verbraucher im
Sinne des § 13 BGB 24 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum bzw.
Abnahme der Werkleistung. Im kaufmännischen Rechtsverkehr bzw. bei
Unternehmen ist jedwede Mängelhaftung bzw. Gewährleistung bei
gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Werden die Anweisungen der WINDATA
GMBH & CO.KG bezüglich Lagerung, Aufstellung und Umgang mit der Ware
nicht befolgt, Änderungen an den Produkten oder Präsentationsmaterialien
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung, wenn der Vertragspartner eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel
herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Im kaufmännischen Rechtsverkehr
müssen der WINDATA GMBH & CO.KG Mängel und Transportschäden
unverzüglich, ansonsten jedoch innerhalb zwei Wochen nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitgeteilt werden; es ist dabei
erforderlich, dass der kaufmännische Vertragspartner im Übrigen seinen
nach den §§ 377, 378 HGB bestimmten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind der WINDATA GMBH & CO.KG unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Mitteilung des Vertragspartners,
dass die Produkte mit einem Mangel behaftet sind, verlangt die WINDATA
GMBH & CO.KG, dass die schadhafte Ware auf Kosten und eigener Wahl der
WINDATA GMBH & CO.KG zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung)
und anschließender Rücksendung an die WINDATA GMBH & CO.KG geschickt
wird. Die schadhafte Ware ist auf dem Transportweg durch den
Vertragspartner auf Kosten der WINDATA GMBH & CO.KG zu versichern.
Schlägt die Nachbesserung bei EDV-Systemen mindestens zweimal fehl oder
ist sie der WINDATA GMBH & CO.KG unzumutbar, kann der Vertragspartner
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Gleiches gilt, wenn die im Rahmen der Nacherfüllung
erbrachte Neulieferung fehlschlägt, bzw. der WINDATA GMBH & CO.KG
unzumutbar ist. Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der
Vertragstauglichkeit ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegenüber der WINDATA GMBH & CO.KG stehen nur
dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Die
vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die
Produkte und schließen sonstige Mängelhaftungs- bzw.
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art - soweit gesetzlich zulässig -
aus.
7. Garantie
Für den Fall, dass die WINDATA GMBH & CO.KG dem Vertragspartner eine
gesonderte, über die unter Ziff. 6 genannte Gewährleistungszeit
hinausgehende Garantie einräumt, umfasst diese die kostenlose
Beschaffung von Ersatzteilen oder eines Ersatzgeräts nach Wahl der
WINDATA GMBH & CO.KG. Erfüllungsort für diese Garantie ist 88353
Kißlegg. Jegliche Garantieleistung steht zudem unter dem Vorbehalt, dass
der Garantiefall als solcher vom Vorlieferanten der WINDATA GMBH & CO.KG
anerkannt und bestätigt wird.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der WINDATA GMBH & CO.KG aus
jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen,
werden der WINDATA GMBH & CO.KG die folgenden Sicherheiten gewährt, die
sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt
Eigentum der WINDATA GMBH & CO.KG. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen
stets für die WINDATA GMBH & CO.KG als Hersteller, jedoch ohne eine
Verpflichtung für diese. Erlischt (Mit-) Eigentum der WINDATA GMBH &
CO.KG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
(Mit-) Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache
wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die WINDATA GMBH & CO.KG übergeht.
Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum der WINDATA GMBH &
CO.KG unentgeltlich. Ware, an welcher der WINDATA GMBH & CO.KG (Mit-)
Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Die
im Eigentum der WINDATA GMBH & CO.KG stehende Vorbehaltsware ist im
kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes
gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die
Rechte aus dieser Versicherung werden an die WINDATA GMBH & CO.KG
abgetreten, wobei diese die Abtretung annimmt. Der Vertragspartner ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des
Rechnungswertes an die WINDATA GMBH & CO.KG ab. Die WINDATA GMBH & CO.KG
ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen auf
ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere
Pfändungen, wird der Vertragspartner auf das Eigentum der WINDATA GMBH &
CO.KG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die
WINDATA GMBH & CO.KG ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, der WINDATA GMBH & CO.KG die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten
zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner. Bei zu vertretendem
vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners - insbesondere bei
Kardinalpflichten, z.B. bei Zahlungsverzug - ist die WINDATA GMBH &
CO.KG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch die WINDATA GMBH & CO.KG liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
9. Abnahme
Bei werkvertraglichen Leistungen wird seitens des Vertragspartners
die Abnahme durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder durch
schriftliche Mitteilung an die WINDATA GMBH & CO.KG erklärt. Die
Werkleistung gilt auch dann als abgenommen, wenn der Vertragspartner
diese 4 Wochen in Gebrauch genommen hat bzw. trotz gesonderter
Fristsetzung zur Erklärung der Abnahme von weiteren zwei Wochen durch
die WINDATA GMBH & CO.KG die Werkleistung nicht abgenommen hat. Bei
Beginn dieser Zweiwochenfrist hat die WINDATA GMBH & CO.KG auf die
Abnahmefiktion aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners besonders
hinzuweisen.
10. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der WINDATA GMBH
& CO.KG sofort bei Lieferung ohne Abzug kosten- und spesenfrei zur
Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden ausschließlich
erfüllungshalber übernommen. Die WINDATA GMBH & CO.KG ist berechtigt,
Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden des Vertragspartners
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die
WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die WINDATA GMBH & CO.KG über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlung gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der
Vertragspartner in Verzug, so ist die WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz als Schadensersatz zu
verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner
eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens
durch die WINDATA GMBH & CO.KG ist zulässig. Wenn der WINDATA GMBH &
CO.KG Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Vertragspartners in Frage stellen, er insbesondere einen Scheck nicht
einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn andere Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in
Frage stellen, so ist die WINDATA GMBH & CO.KG berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die
WINDATA GMBH & CO.KG ist in diesem Falle und bei werkvertraglichen
Leistungen - soweit gesetzlich zulässig - außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistung zu
verlangen. Gegenüber Ansprüchen der WINDATA GMBH & CO.KG kann der
Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist ein
Zurückbehaltungsrecht und ein Leistungsverweigerungsrecht mit Ausnahme
unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche
ausgeschlossen.
11. Präsentation und Verpackung
Die WINDATA GMBH & CO.KG behält sich das Recht vor, jederzeit
Änderungen in der Art und Gestaltung der Präsentation und Verpackung der
Ware vorzunehmen; sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige
Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
12. Geheimhaltung/Datenschutz
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
gelten die der WINDATA GMBH & CO.KG im Zusammenhang mit Bestellungen
unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Der Vertragspartner
willigt darin ein, dass die der WINDATA GMBH & CO.KG von ihm
überlassenen vertraulichen Daten elektronisch für die Auftragsabwicklung
gespeichert und weiterverarbeitet werden. Eine Übermittlung,
Veränderung, Sperrung, Löschung dieser Daten erfordert die Schriftform.
Die WINDATA GMBH & CO.KG ist berechtigt, Daten des Vertragspartners, die
sich aus den Vertragsunterlagen ergeben und die zur Vertragsdurchführung
notwendig sind, an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und
Vertragspartner weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung dient.
Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes werden von der WINDATA GMBH
& CO.KG beachtet.
13. Haftungsbeschränkung
Bei der Verletzung vertragswesentlicher Kardinal-(Haupt-)pflichten
haftet die WINDATA GMBH & CO.KG für verschuldete Schäden. Im Übrigen ist
eine Haftung, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung sowohl gegen die WINDATA GMBH & CO.KG, als auch
gegen die Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der WINDATA GMBH & CO.KG
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln bzw. die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt.
Soweit eine Haftung seitens der WINDATA GMBH & CO.KG dem Grunde nach
besteht wird der Schadenersatzanspruch außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit bzw. bei Verletzung vertragswesentlicher
Kardinalpflichten oder von Leben, Körper und Gesundheit auf den
vorhersehbaren Schaden bzw. auf die vorhersehbaren Aufwendungen
begrenzt. In jedem Fall bleibt die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
14. Datensicherung
Der Vertragspartner trägt für die hinreichende Datensicherung Sorge
- eine Haftung für etwaigen Datenverlust ist entsprechend Ziffer 13
dieser Bedingungen mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Haftung bei Datenverlust auf den
Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener
Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des
Vertragspartners wiederherzustellen.
15. Software, Literatur
Bei Lieferung von Hardware, Software und/oder Literatur gelten über
die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus die besonderen
lizenzrechtlichen und sonstigen Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
Mit der Entgegennahme der diesbezüglichen Waren wird deren Geltung
ausdrücklich anerkannt. Die vertragsgegenständliche Hard- und Software
sowie Literatur darf insbesondere nur im Rahmen der lizenzrechtlichen
Bestimmungen des jeweiligen Herstellers an Dritte weiterverkauft werden.
Hat der Kunde/Vertragspartner von Software-Programmen der WINDATA GMBH &
CO.KG eine sog. Institutslizenz erworben, kann die WINDATA GMBH & CO.KG
Leistungen und Funktionserweiterungen auch ohne Zustimmung des
Kunden/Vertragspartners implementieren bzw. ändern, wenn
a) die Sicherheit des Produkts verbessert oder erhöht wird und/oder
b) die Sicherheit der gespeicherten Daten des Endanwenders verbessert
oder erhöht wird und/oder
c) durch einen Beschluss des Zentralen Kreditausschusses die Umsetzung
für den Vertragspartner als verpflichtend deklariert wurde und/oder
d) diese durch eine behördliche Maßnahme angeordnet wurden
Sofern die unter a) bis d) genannten Punkte zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses noch nicht bestanden haben, noch nicht bekannt waren
oder im Produkt noch nicht enthalten waren, ist die WINDATA GMBH & CO.KG
berechtigt, dem Kunden/Vertragspartner die erbrachten Leistungen
und/oder Produkterweiterungen zu berechnen.
16. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde räumt der WINDATA GMBH & CO.KG die räumliche und zeitliche
Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen und Einhaltung vereinbarter
Leistungszeiten ein. Der Kunde wird die WINDATA GMBH & CO.KG während der
Vorbereitung und der Durchführung der Leistungen jede notwendige und
zumutbare Unterstützung gewähren, insbesondere die erforderlichen
technischen Einrichtungen und Umfeldbedingungen vorhalten.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen der WINDATA GMBH & CO.KG und dem Vertragspartner gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland wobei die Geltung des einheitlichen
Internationalen Kaufrechts bzw. UN-Kaufrechts (UNCITRAL-Abkommen/CISG)
ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist 88239 Wangen im Allgäu ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.
04.02.2009 |